Nachweis des regelmässigen Schiessens
Seit der Anpassung des Waffengesetzes 2019 dürfen ehemalige Seriefeuerwaffen / halbautomatische Handfeuerwaffen mit einer Ladekapazität > 10 Patronen nur noch mit einer Ausnahmebewilligung für Sportschützen oder von Waffensammlern mit der entsprechenden Bewilligung erworben werden. Betroffen sind insbesondere Sturmgewehr 57 und 90 aus Armeebeständen und von PE-Gewehren mit Magazinen > 10 Patronen.
Alle Schützen / Schützinnen, welche mit einer solchen Ausnahmebewilligung für Sportschützen nach Art. 28d Abs. 2 und 3 Waffengesetzt eine Waffe erworben haben, müssen in Eigenregie innerhalb von 5 und 10 Jahren nachweisen, dass sie regelmässig schiessen oder Mitglied in einem Schützenverein sind. Der Nachweis muss nicht zwingend mit dieser Waffe erbracht werden; falls z.B. jemand ein Stgw 90 mit Ausnahmebewilligung erworben hat, aber hauptsächlich mit dem Karabiner oder der Pistole schiesst, kann der Nachweis auch mit diesen Waffen erbracht werden. Es geht um den Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens, unabhängig von der Waffenart.
Es liegt im Interesse des Schützensports und der Schweizerischen Waffenbüros, dass keine Massnahmen gegen säumige Schützen / Schützinnen, wie im schlimmsten Fall der Entzug der betreffenden Waffe, durchgesetzt werden müssen.
Das Formular für den Nachweis kann über den untenstehend Link heruntergeladen werden.